§ 1 Name und Sitz
Der am 29.09.2020 gegründete Verein trägt den Namen „STARK Motorsport“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in 01945 Ruhland.
Ein Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck ist die körperliche und geistige Entwicklung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, konkret den Motorsport durch Veranstaltungen, teilen sportlicher und technischer Erfahrungen, durch den Zusammenschluss von Personen die ideellen Ziele des Motorsports verfolgen.
Es soll weiterhin gefördert werden, die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch das anlernen allgemeiner handwerklicher Motorsport und Kfz-technischer Tätigkeiten. Es soll durch den Verein die Gemeinschaft, Einsatzbereitschaft, Kfz und Technik, Teamsport gefördert werden.
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Tätigkeit ist selbstlos und erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft und Beiträge
Der Verein besteht aus erwachsenen und nicht erwachsenen (Kinder ab 4 Jahre) Mitgliedern, passiven Mitgliedern, auswärtigen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Fall ein Werturteil über den Antragsteller. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
Der Verein erhebt zu Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, er legt Höhe und Zahlungsweise in der Mitgliederversammlung aller zwei Jahre fest.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt kann nach vorheriger schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ende des Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle, sich aus der Mitgliedschaft ergebenen, Rechte.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:
– schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
– grober Verstoß gegen die Vereins- und Sportkameradschaft, sowie gegen die
Vereinsdisziplin
– Störung und Gefährdung des Friedens unter den Mitgliedern
– Betragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach fruchtloser Mahnung
Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft, damit erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, aber die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens bestehen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, vom Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
Jedes Mitglied hat die Pflicht Veränderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich zu melden.
Bei einer Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung ist der Beitrag bis zur Erreichung der fristgemäßen Kündigung zu entrichten. Bei Nichteinhaltung wird ein Mahnverfahren eingeleitet, dessen Kosten zu Lasten des verursachenden Mitglieds gehen.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Personen, die ihren Beitrag gemäß Beitragsordnung bezahlen, selbst aber keinen sportlichen Aktivitäten nachgehen, sind fördernde Mitglieder des Vereins. Sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Fördernde Mitglieder werden durch den Vorstand bestätigt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die alljährliche Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme der Berichte des Kassenwarts
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Festsetzung von Beiträgen
– Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über Anträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Auflösung des Vereins
Die Versammlungen können schriftlich, auch per E-Mail und online abgehalten werden.
Es muss gewährleistet sein, dass alle einen Zugang haben und diese auch sicher sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail mit einer Frist von mindestens 1 Woche
durch den Vorstand.
Die Hauptversammlung wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt.
Der Vorstand und die Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.
Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer bestimmt.
Der Protokollführer hat die Pflicht, das Protokoll der durchgeführten Mitgliederversammlung zu führen und die Richtigkeit des Protokolls eigenhändig abzuzeichnen.
§ 9 Vorstand und Kassenprüfung
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– Erster Vorsitzender
– Zweiter Vorsitzender
– Kassenwart
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Kassenprüfer/in.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Der Erste und der Zweite Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Dieser ist der gesetzliche Vertreter gemäß §26 des BGB. Ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes kann den Verein allein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
Die Amtszeit des ersten Vorstandes läuft vier Jahre.
Der erste und zweite Vorsitzende, der Kassenwart und die Kassenprüfer sind gewählt, wenn die gewählten Personen die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinen.
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
– die gesamte Geschäftsführung des Vereins
– die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
– die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
– der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
– die Bestätigung fördernder Mitglieder und Firmen
Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
Scheidet im Laufe eines Kalenderjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vereinsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 10 Satzungsänderung
Über eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenen zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an MC GV Ortrand e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Inventar bleibt wie im Nutzungs- und Überlassungsvertrag vereinbart Eigentum von
Robert Wiesner und Kevin Sims.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.02.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins STARK Motorsport e.V. beschlossen worden und tritt mit dem Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ruhland, 10.06.2021
STARK Motorsport e.V.
Telefon: 0170 7786611
E-Mail: starkmotorsport@web.de